Fachdienst IV - Ordnung, Bürgerservice und Soziales
Gewerbeabmeldung
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Frau Stoffergoes | (05439) 962 - 126 | ||
| Frau Strangmeier | (05439) 962 - 124 | ||
| Frau Schuckmann | (05439) 962 - 118 | ||
| Frau Marschall | (05439) 962 - 114 |
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.
Von der Gewerbeabmeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Bei Verlegung der Betriebsstätte in einen anderen Ort außerhalb der Gemeinde ist für die bisherige Betriebsstätte eine Gewerbeabmeldung erforderlich.
Von der Gewerbeabmeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Bei Verlegung der Betriebsstätte in einen anderen Ort außerhalb der Gemeinde ist für die bisherige Betriebsstätte eine Gewerbeabmeldung erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Was muss ich mitbringen?
- Personalausweis oder Reisepass
- im Vertretungsfall: Vertretungsvollmacht
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Gewerbeabmeldung ist nach dem Nds. Verwaltungskostenrecht ins besondere der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes vorzunehmen.
Anträge / Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebene Anzeigevordrucke zu verwenden.
Was sollte ich noch wissen?
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikels 4 Nr. 5 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR) erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Bemerkungen
Text aktualisiert durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 30.06.2011





















